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Firmenkonkurse

Was führt zur Konkurseröffnung über eine Firma?

Eine Firma (juristische Person oder Einzelfirma) kann in Konkurs geraten durch ordentliche Betreibung oder Wechselbetreibung. In besonderen, im Gesetz geregelten Fällen (SchKG Art. 190), kann ein Gläubiger die Konkurseröffnung auch ohne vorgängige Betreibung beantragen.

Der Schuldner selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen die Konkurseröffnung über sich beantragen (s. Ziff. 3 "Privatkonkurs" hinten).

Deponiert eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft ihre überschuldete Bilanz beim Gericht, so kann dieses den Konkurs ebenfalls ohne vorangehende Betreibung eröffnen.

Wer trägt die Kosten eines Konkursverfahrens über eine Firma?

Die Kosten des Konkursverfahrens gehen grundsätzlich zu Lasten der Konkursmasse. Der Gläubiger, welcher die Konkurseröffnung beantragt hat, haftet jedoch für die Kosten bis zum Schuldenruf oder bis zur Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven. In der Regel verlangt das Konkursgericht von ihm einen Kostenvorschuss. Reichen die Aktiven der Konkursmasse zur Deckung der Konkurskosten, so wird der Kostenvorschuss dem Gläubiger zurückbezahlt.