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Fragen zum Konkursverfahren

Wer ist zuständig für die Eröffnung eines Konkurses?

Die Konkurseröffnung wird immer durch das Konkursgericht verfügt. Im Kanton Thurgau ist hiefür das Einzelgericht am Bezirksgericht zuständig.
Das Konkursamt ist am Konkurseröffnungsverfahren nicht beteiligt, es ist nur verantwortlich für die Durchführung des Konkurses.

Ich habe Forderungen gegen einen Konkursiten. Was muss ich tun?

Jeder Gläubiger hat seine Forderung innerhalb eines Monats ab Publikation beim Konkursamt anzumelden. Beweismittel sind beizulegen und allf. Sicherheiten sind zu nennen.

Ich habe eine Lohnforderung gegen einen Konkursiten. Was muss ich tun?

Arbeitnehmer haben ihre Forderungen innerhalb eines Monats ab Publikation beim Konkursamt anzumelden. Ihnen steht zusätzlich die Möglichkeit offen, für Lohnforderungen, die vor Konkurseröffnung entstanden sind, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau in Frauenfeld Insolvenzentschädigung zu beantragen. Insolvenzentschädigung kann für Lohnforderungen der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zum Datum der Konkurseröffnung, ausgerichtet werden. Die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse hat innerhalb von 60 Tagen ab Publikation der Konkurseröffnung zu erfolgen.Wird ein Arbeitnehmer infolge Konkurseröffnung arbeitslos, so kann er sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung beim, für die Wohngemeinde zuständigen RAV, anmelden.
Kinder- und Ausbildungszulagen sind nicht im Konkursverfahren anzumelden sondern direkt bei der Ausgleichskasse des Arbeitgebers geltend zu machen.

Welche Kosten entstehen mir, wenn ich eine Forderung anmelde?

Die Geltendmachung einer Forderung im Konkurs ist für den Gläubiger nicht mit Kosten verbunden.

Ich habe die Eingabefrist für Forderungen verpasst. Was kann ich tun?

Eine Forderung kann auch nach Ablauf der Eingabefrist (bis zur Verteilung des Verwertungserlöses) noch angemeldet werden. Ist die Auflage des Kollokationsplanes bereits erfolgt, so muss der Gläubiger die Kosten einer Neuauflage (ca. Fr. 500.--) selbst bezahlen. Je nach Verfahrensstand kann das Konkursamt Auskunft geben, ob sich die Kosten lohnen, d.h. ob eine Dividende zur Auszahlung gelangen wird oder nicht.

Ich habe eine Forderung angemeldet. Wie geht es weiter?

Das Konkursamt prüft alle angemeldeten Forderungen von Amtes wegen. Wird eine Forderung nicht wie angemeldet anerkannt, so wird dies dem Gläubiger mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Wird die Forderung anerkannt, so erhält der Gläubiger zur gegebenen Zeit automatisch evt. weitere Mitteilungen, eine allf. Dividende und/oder den Verlustschein.

In den Räumen des Konkursiten befinden sich Gegenstände, die mir gehören. Wie bekomme ich diese zurück?

Innerhalb der Eingabefrist von einem Monat ab Publikation ist beim Konkursamt ein Aussonderungsbegehren zu stellen. Es ist nicht erlaubt, solche Gegenstände ohne Einwilligung der Konkursverwaltung abzuholen.
Eine Herausgabe kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn die Eigentumsansprache vom Konkursamt anerkannt ist und sie von keinem Gläubiger bestritten wird. Das ist frühestens 10 Tage nach Publikation der Auflage des Kollokationsplanes der Fall. In Ausnahmefällen kann die Herausgabe schon früher erfolgen, z.B. wenn das Eigentumsrecht eindeutig ist, wenn die Herausgabe im Interesse der Konkursverwaltung liegt oder wenn der Drittansprecher eine angemessene Kaution leistet.

Ich weiss, dass in einem Konkurs Aktiven verheimlicht oder bei Seite geschafft wurden. Wen interessiert das?

Die Konkursverwaltung ist verpflichtet, alle Vermögenswerte des Konkursiten in die Konkursmasse einzuziehen und Hinweisen auf Verheimlichung nachzugehen. Globale Verdächtigungen oder Beschuldigungen reichen jedoch in der Regel nicht aus. Es ist genau anzugeben:
- Was ist verschwunden oder wurde verheimlicht?
- Zeitpunkt des Verschwindens (vor oder nach Konkurseröffnung?)
- Wo befinden sich die Gegenstände heute?
- Gibt es Zeugen oder andere Beweismittel?

Welche Auskünfte erteilt das Konkursamt, wer hat Akteneinsichtsrecht? Auskunft über Versteigerungserlöse?

Gläubiger und Schuldner haben volles Akteneinsichtsrecht. Dritten darf nur gesagt werden, ob über eine Person beim Amt ein Konkursverfahren geführt wird oder nicht.
An öffentlichen Versteigerungen darf jedermann teilnehmen, das Konkursamt erteilt jedoch nachträglich keine Auskunft über das Ergebnis.