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Konkurseinstellung mangels Aktiven - wie weiter?

Wann wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt?

Sind nicht genügend freie Aktiven vorhanden, um die Konkurskosten zu decken, so ordnet das Gericht die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven an. Jeder Gläubiger hat dann das Recht, innert 10 Tagen ab Publikation einen Kostenvorschuss für die Durchführung des Verfahrens zu leisten. Als freies Aktivum gilt nur der mutmassliche Verwertungserlös, soweit er allf. Pfandforderungen (z.B. Hypotheken) übersteigt. Deshalb müssen oft Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden, obwohl noch Grundeigentum in der Konkursmasse vorhanden ist.

Welche Wirkungen hat eine Konkurseinstellung mangels Aktiven?

Bestehende Betreibungen leben wieder auf und können in dem Stadium, in welchem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden haben, fortgeführt werden.
Der Schuldner kann innert 2 Jahren auf Pfändung betrieben werden. Bei juristischen Personen gilt dies allerdings nur, so lange sie im Handelsregister noch nicht gelöscht sind.

Was geschieht mit vorhandenen pfandbelasteten Aktiven nach einer Konkurseinstellung mangels Aktiven?

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er vom Pfandgläubiger beim Betreibungsamt auf Pfandverwertung betrieben werden.
Bei juristischen Personen und bei konkursamtlichen Nachlassliquidationen kann beim Konkursamt eine sogenannte Spezialliquidation verlangt werden. Dieses Verfahren beschränkt sich auf die konkursamtliche Verwertung von pfandbelasteten Gegenständen der Konkursmasse.