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Verwertungen

Ab welchem Zeitpunkt werden die Aktiven verwertet?

Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterworfen sind, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder die unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen, dürfen sofort verwertet werden (Notverkauf).
Die übrigen beweglichen Gegenstände dürfen erst nach Ablauf der einmonatigen Eingabefrist für Forderungen liquidiert werden.
Grundstücke dürfen zudem erst verwertet werden, wenn das Lastenverzeichnis rechtskräftig ist. Das ist in der Regel frühestens vier Monate nach Konkurseröffnung der Fall.

Wie erfolgt die Verwertung?

Die beweglichen Gegenstände und Grundeigentum werden öffentlich versteigert oder freihändig verkauft. Den Entscheid über die Verwertungsart trifft die Konkursverwaltung, in Ausnahmefällen (ordentliches Konkursverfahren) die zweite Gläubigerversammlung.

Was gilt für eine öffentliche Steigerung?

An einer öffentlichen Steigerung darf grundsätzlich jedermann (Gläubiger und Drittpersonen) teilnehmen. Wer einen Gegenstand ersteigern will, hat die Steigerungsbedingungen zu beachten: Die geforderte Anzahlung ist in bar oder durch Check einer Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Konkursamtes zu leisten.
Das Konkursamt kann für eine Restzahlung weitere Sicherheiten verlangen. Bei einer Grundstücksteigerung hat sich der Ersteigerer auszuweisen. Juristische Person haben einen Handelsregisterauszug und evt. eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Organe vorzulegen.

Was gilt für einen Freihandverkauf?

Vor einem Freihandverkauf von beweglichen Gegenständen mit einem erheblichen Wert oder von Grundeigentum muss allen Gläubigern Gelegenheit gegeben werden, höhere Angebote einzureichen.

Was gilt beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland?

Merkblatt zum Erwerb von Grundstücken durch Personen aus dem Ausland