Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Wirkung der Konkursverlustscheine

Schuldanerkennung?

Der Konkursverlustschein stellt einen Arrestgrund dar. Hat der Schuldner die Forderung anerkannt, so bildet der Verlustschein eine Schuldanerkennung, welche zur prov. Rechtsöffnung berechtigt.

Zinsenlauf und Verjährung?

Mit der Konkurseröffnung endigt der Zinsenlauf für nicht pfandgesicherte Forderungen. Forderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, sind unverzinslich. Die Schuld verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins, gegenüber den Erben des Schuldners verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges. Konkursverlustscheine, welche vor dem 1. Januar 1997 (Revision des SchKGs) ausgestellt wurden, verjähren am 31. Dezember 2016.
Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt gemäss OR Art. 135 ff.

Neue Betreibung ohne Zahlungsbefehl?

Mit einem Konkursverlustschein kann nicht direkt beim Betreibungsamt (ohne neuen Zahlungsbefehl) ein Fortsetzungsbegehren gestellt werden.

Betreibung nach Konkursverlustschein?

Wird eine Forderung, für welche ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde, neu betrieben, so kann der Schuldner Rechtsvorschlag erheben mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gelangt. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Bewilligung des Rechtsvorschlags. Es berücksichtigt dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Aus diesem Grund hat der Privatkonkurs seit der Änderung des SchKGs am 1.1.1997 wesentlich an Bedeutung verloren.
Bei juristischen Personen ist der Verlustschein wertlos, da die Firma nach Konkursschluss untergeht. Bei konkursamtlichen Nachlassliquidationen wird gar kein Verlustschein ausgestellt.

Nicht angemeldete Forderungen

Forderungen, welche im Konkurs nicht angemeldet wurden, unterliegen denselben Beschränkungen wie der Verlustschein. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die Verjährung, für welche die im jeweiligen Gesetz geregelten Verjährungsfristen gelten.

Neue Forderungen nach Konkurseröffnung

Auf Forderungen, die erst nach Konkurseröffnung entstanden sind, hat das Konkursverfahren keinerlei Einfluss.