Pauliana / Auffanggesellschaften
Dürfen kurz vor Konkurseröffnung Aktiven an eine Auffanggesellschaft übertragen werden?
Die Konkursverwaltung prüft Rechtsgeschäfte, die vor Konkurseröffnung getätigt wurden. Solche Rechtsgeschäfte sind zulässig, wenn alle drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) für die Aktiven wurde ein angemessener Verkehrswert bezahlt;
b) der Erlös wurde effektiv bezahlt (keine Verrechnung mit früheren Guthaben des Käufers);
c) aus dem Erlös wurden nicht Gläubiger bevorzugt bezahlt.
Wird ein vor Konkurseröffnung abgeschlossenes Rechtsgeschäft erfolgreich angefochten, so fallen die davon betroffenen Gegenstände in die Konkursmasse. Zu den weiteren Rechtsfolgen wird verwiesen auf SchKG Art. 291.
Was empfiehlt sich, wenn eine Auffanggesellschaft angestrebt wird?
Vor Konkurseröffnung:
Es empfiehlt sich, die zu übertragenden Aktiven durch eine unabhängige Fachperson (z.B. Berufsverband) bewerten zu lassen. Der Kaufpreis muss bezahlt oder wenigstens sichergestellt werden. Soll der Erlös noch vor Konkurseröffnung ausbezahlt werden, so darf keine Gläubigerbevorzugung erfolgen, d.h., der Betrag ist so zu verteilen, wie das im Konkursfall erfolgen würde (zuerst die privilegierten Forderungen).
Nach Konkurseröffnung:
Es gilt zu bedenken, dass die Konkursverwaltung in der Regel nicht legitimiert ist, die vorhandenen Aktiven sofort zu verwerten. Unter gewissen Voraussetzungen kann allenfalls eine vorübergehende Vermietung an eine Auffanggesellschaft erfolgen. Wird dieser Weg angestrebt, so empfiehlt es sich, die Angelegenheit bereits vor Konkurseröffnung mit dem Konkursamt zu besprechen.